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- I. Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft:1. Begriff: ⇡ Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (z.B. § 8 II KAG NW). B. werden neben ⇡ Gebühren als verhältnismäßige Kostenbeteiligung an im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben erhoben. Im Gegensatz zur Gebühr gilt jedoch nur eine Gruppe als Ganzes, nicht jedoch jedes Einzelmitglied der Gruppe als Leistungsempfänger; der B. wird von jedem Gruppenmitglied erhoben, das die Möglichkeit der Leistungsinanspruchnahme hat, d.h. auch bei (nur) potenzieller Inanspruchnahme (gruppenmäßige Äquivalenz, ⇡ Äquivalenzprinzip).- 2. Beispiele: (1) Eine Straße in einem Wohngebiet dient der Gesamtgemeinde, da diese allgemein an einem ausgebauten kommunalen Straßensystem interessiert ist, bes. aber den Anliegern dieser Straße. (2) Ein Deich schützt das gesamte Hinterland, v.a. aber die in einem Überschwemmungsgebiet siedelnden Landwirte.- 3. Zurechnungsmaßstäbe können nur als Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe formuliert werden (z.B. Frontmetermaßstab bei Straßen), weil Wirklichkeitsmaßstäbe nur unter größeren Schwierigkeiten zu finden sind.- Anders: ⇡ Gebühren. Sie bilden eine Quelle ständiger Auseinandersetzungen zwischen Verwaltung und Bürger.- 4. Systematik nach Sektoren der Verwaltung; analog zur Gliederung der Gebühren.II. Sozialversicherung:Form zur Aufbringung der Mittel der Sozialversicherung, geleistet von Versicherten und Arbeitgebern. Bei Bemessung der B. werden entweder die Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum zugrunde gelegt (⇡ Umlageverfahren) oder alle zukünftigen Aufwendungen berücksichtigt (⇡ Anwartschaftsdeckungsverfahren). Die Höhe der B. ist dann, wenn diese von den Versicherten und den Arbeitgebern gemeinsam getragen werden müssen, einkommensabhängig. Die Pflicht zur Abführung der B. obliegt i.Allg. dem Arbeitgeber.- Berechnung: a) Gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung: Ausgehend vom Grundlohn oder vom wirklichen Arbeitsverdienst.- b) Unfallversicherung: Berechnungsgrundlagen sind (1) die Entgelte der Versicherten und (2) die Unfallgefahrenklassen.- Vgl. auch ⇡ Beitragsgruppen, ⇡ Gesamtsozialversicherungsbeitrag.III. Privatversicherung:Versicherungsentgelt bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und den Versicherungsnehmern von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen. Die Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, zum Teil auch die Versicherungsbedingungen (§ 1 Nr. 1 AKB) und weitgehend der übliche Sprachgebrauch in der Versicherungswirtschaft verwenden ebenfalls den Begriff B. im Sinn von ⇡ Prämien.IV. Kostenrechnung:B. werden meist in der gleichen Weise wie ⇡ Steuern und ⇡ Gebühren verrechnet und über ein besonderes Beitragskonto der Kontenklasse 4 (GKR) bzw. Kontenklasse 6 (IKR) verbucht, wenn B. nicht privaten Zwecken dienen oder wie die Arbeitnehmer-B. zur Sozialversicherung nur ⇡ durchlaufende Posten sind. Zeitliche Abgrenzung (⇡ Abgrenzung) für B., die für einen längeren Zeitraum im Voraus oder im Nachhinein bezahlt werden, über Kontenklasse 2 (GKR). Literatursuche zu "Beiträge" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.